Rechtliches
Allgemeine
Geschäftsbedingungen.
Labra Media – Video- & Medienproduktion · Stand: 2026
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Labra Media, inhabergeführt von Reinhard Prohaska (nachfolgend „Produzent"), und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Film-, Video-, Social-Media- und Medienproduktionsleistungen. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese AGB als verbindlichen Vertragsbestandteil an. Diese AGB gelten ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmern (B2B).
§ 1
Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1)Diese AGB gelten für alle Angebote, Aufträge und Verträge des Produzenten im Rahmen von B2B-Geschäftsbeziehungen, soweit nicht im Einzelfall schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Produzent ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2)Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Produzenten oder durch tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung zustande. Angebote des Produzenten sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3)Der Produzent behält sich vor, diese AGB bei Bedarf zu aktualisieren. Änderungen werden wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich widerspricht. Dieser Änderungsmechanismus gilt nicht für wesentliche Leistungsinhalte und Entgelte.
(4)Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (Salvatorische Klausel).
§ 2
Konzept- und Ideenschutz
(1)Konzepte, die vor Vertragsschluss präsentiert werden, unterstehen einem Pitching-Vertrag, für den diese AGB gelten.
(2)Konzepte, Treatments, Storyboards, Skizzen und sonstige Vorentwürfe sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben im Eigentum des Produzenten. Eine Nutzung durch den Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung ist unzulässig.
(3)Potenzielle Auftraggeber dürfen präsentierte kreative Ideen nicht ohne Abschluss eines Hauptvertrages wirtschaftlich verwerten.
(4)Erhebt der potenzielle Auftraggeber Eigentumsanspruch an einer präsentierten Idee, muss er dies binnen 14 Tagen schriftlich mit geeigneten Beweismitteln geltend machen.
(5)Eine Befreiung von der Verpflichtung nach Abs. 3 ist durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % USt möglich.
§ 3
Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten
(1)Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Die künstlerische und technische Gestaltung der Produktion obliegt dem Produzenten, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2)Der Produzent ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages Dritte (Subunternehmer) heranzuziehen. Er haftet für deren Leistungen wie für eigene. Bei langfristigen Drittverträgen treten diese auf den Auftraggeber über.
(3)Der Auftraggeber hat zeitgerecht alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien bereitzustellen. Verzögerungen und daraus resultierender Mehraufwand gehen zulasten des Auftraggebers.
(4)Feedback und Freigaben durch den Auftraggeber haben innerhalb von 3 Werktagen ab Zustellung zu erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gelten die vorgelegten Leistungen als genehmigt.
(5)Bei Social-Media-Leistungen übernimmt der Produzent keine Haftung für die Entfernung oder Ablehnung von Inhalten durch Plattformbetreiber.
§ 4
Termine und Fristen
(1)Sämtliche vom Produzenten genannten Termine und Fristen sind voraussichtlich und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin schriftlich vereinbart wurde.
(2)Verzögerungen, die der Produzent nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Wetter, Krankheit, verspätete Mitwirkung des Auftraggebers), führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist. Der Produzent wird den Auftraggeber über solche Verzögerungen unverzüglich informieren.
(3)Dauert eine Verzögerung länger als zwei Monate, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(4)Bei Verzug des Produzenten ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen möglich.
(5)Verschiebt der Auftraggeber einen bereits bestätigten Drehtermin weniger als 7 Werktage vor dem geplanten Termin, ist der Produzent berechtigt, 50 % der Tagesgage für den ausgefallenen Tag in Rechnung zu stellen.
§ 5
Preise, Nebenkosten und Kostenvoranschlag
(1)Alle Preise im Angebot verstehen sich in Euro, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.
(2)Nebenkosten, die zur Auftragsausführung erforderlich sind (insbesondere Reise- und Transportkosten, Unterkunft, Locations, Genehmigungen, Musik- und Stocklizenzen), werden vom Auftraggeber übernommen, sofern sie im Angebot nicht ausdrücklich als inkludiert ausgewiesen sind.
(3)Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Kostenüberschreitungen von mehr als 15 % werden dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Werktagen, gilt die Überschreitung als genehmigt. Überschreitungen bis 15 % gelten ohne gesonderte Anzeige als genehmigt.
(4)Mehrleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen (z. B. zusätzliche Drehtage, Änderungen nach Freigabe, erweiterte Postproduktion), werden gesondert nach Aufwand oder nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.
§ 6
Zahlungsbedingungen
(1)Mit Auftragserteilung wird eine Anzahlung in Höhe von einem Drittel (1/3) des Gesamtbetrages (brutto) fällig. Die Leistungserbringung beginnt erst nach Eingang dieser Anzahlung.
(2)Die Restforderung wird nach Abnahme und Übergabe des fertigen Werkes in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Angebot eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
(3)Bei Zahlungsverzug ist der Produzent berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verrechnen. Darüber hinaus sind sämtliche Mahn- und Eintreibungskosten vom Auftraggeber zu tragen.
(4)Bei Zahlungsverzug ist der Produzent berechtigt, laufende Arbeiten einzustellen und die Übergabe von Materialien zurückzuhalten, bis der offene Betrag vollständig beglichen ist. Nutzungsrechte am Werk gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über.
(5)Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 7
Stornierung und Produktionsabbruch
(1)Storniert der Auftraggeber den Auftrag nach schriftlicher Auftragserteilung, gelten folgende Stornogebühren:
- Vor Produktionsbeginn: 30 % des Netto-Auftragswertes
- Nach Produktionsbeginn (Pre-Production / Drehvorbereitung): 50 % des Netto-Auftragswertes
- Während oder nach Dreharbeiten: 100 % des Netto-Auftragswertes
(2)Bereits erbrachte Teilleistungen und entstandene Kosten (z. B. gebuchtes Equipment, Locations, Reisekosten) sind in jedem Fall vollständig vom Auftraggeber zu tragen.
(3)Muss ein Dreh aufgrund von Witterungsverhältnissen abgebrochen oder verschoben werden und liegt dies nicht im Einflussbereich des Produzenten, trägt der Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten sowie einen Aufschlag von 25 % der Tagesgage für die Nachholung. Alternativ kann ein Ersatztermin ohne Aufschlag vereinbart werden, sofern dieser innerhalb von 14 Tagen stattfindet.
(4)Bricht der Auftraggeber die Produktion einseitig ab, hat er sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen sowie das vereinbarte Gesamthonorar zu vergüten, sofern der Abbruch nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Produzenten beruht. Ein Nutzungsrecht an den bis dahin erbrachten Arbeiten besteht in diesem Fall nicht.
§ 8
Vorzeitige Auflösung
(1)Der Produzent ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen, insbesondere wenn:
- die Leistungserbringung durch den Auftraggeber unmöglich gemacht oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist verzögert wird;
- der Auftraggeber fortgesetzt gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt;
- begründete Bonitätsbedenken bestehen und der Auftraggeber keine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung erbringt.
(2)Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Nachfristsetzung aufzulösen, wenn der Produzent trotz schriftlicher Abmahnung fortgesetzt gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt.
§ 9
Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1)Der Produzent ist Hersteller des Filmwerkes im Sinne des § 38 Abs. 1 österreichisches Urheberrechtsgesetz (UrhG). Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte an den erstellten Werken verbleiben beim Produzenten.
(2)Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars ein einfaches (nicht exklusives), zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht für den im Angebot definierten Verwendungszweck. Eine Übertragung dieses Nutzungsrechts an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Produzenten.
(3)Ausdrücklich ausgenommen sind die Rechte zur Veränderung, Bearbeitung, Umgestaltung, Ergänzung, Kürzung und fremdsprachigen Synchronisation. Der Auftraggeber darf das gelieferte Material ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht verändern, umschneiden oder modifizieren — insbesondere nicht Schnitt, Farbgebung, Tonmischung, Musik und Grafik.
(4)Für jede über den vereinbarten Nutzungsumfang hinausgehende Verwendung ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung und eine angemessene zusätzliche Vergütung erforderlich.
(5)Der Produzent ist berechtigt, erstellte Werke — auch Ausschnitte, Standbilder und Behind-the-Scenes-Material — für eigene Marketing-, Referenz- und Portfoliozwecke zu verwenden (Website, Social Media, Showreel, Pitches), ohne dass dem Auftraggeber ein Entgeltanspruch zusteht. Der Auftraggeber wird dabei als Auftraggeber benannt. Möchte der Auftraggeber dies ausschließen, muss dies vor Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden.
(6)Für Fotoaufnahmen gelten die vorstehenden Regelungen äquivalent. Exklusive Nutzungsrechte an Fotoaufnahmen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und einer gesonderten Honorierung.
§ 10
Haftung für Rechte Dritter
(1)Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Materialien (z. B. Logos, Musik, Texte, Bilder) frei von Rechten Dritter sind oder dass die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen. Der Auftraggeber stellt den Produzenten von allen Ansprüchen Dritter frei.
(2)Der Produzent gewährleistet, dass er für die im Rahmen der Produktion eingesetzten eigenen Materialien (z. B. lizenzierte Musik, Stockmaterial) über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.
(3)Mit der Übergabe des fertigen Werkes geht die Verantwortung für die rechtskonforme Nutzung auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen (z. B. Bildnisschutz, Markenrechte, GEMA/AKM).
§ 11
Datenlagerung und Rohmaterial
(1)Das gesamte Ausgangsmaterial (Rohdateien, Projektdateien, Masterdateien) verbleibt beim Produzenten. Es besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von Rohmaterial oder offenen Dateien, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
(2)Der Produzent verpflichtet sich, das Original-Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Übergabe fachgerecht digital zu lagern. Nach Ablauf dieser Frist ist der Produzent berechtigt, sämtliche Daten und Materialien unwiderruflich zu löschen.
(3)Für Datenverluste durch höhere Gewalt (z. B. Brand, Naturkatastrophen) übernimmt der Produzent keine Haftung, sofern er die übliche Sorgfaltspflicht eingehalten hat.
§ 12
Haftung und Gewährleistung
(1)Der Produzent haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen, ausgenommen bei Personenschäden.
(2)Die Haftung des Produzenten ist der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert des jeweiligen Auftrages begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
(3)Ansprüche des Auftraggebers aus Gewährleistung verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe des Werkes. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe, schriftlich zu rügen.
(4)Der Produzent übernimmt keine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg des produzierten Werkes.
§ 13
Abnahme und Freigabe
(1)Der Auftraggeber ist verpflichtet, das fertige Werk innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung zu prüfen und schriftlich freizugeben oder Mängel zu rügen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt das Werk als abgenommen.
(2)Geringfügige Abweichungen vom Auftrag, die dem Auftraggeber zumutbar sind, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 14
Vertraulichkeit
(1)Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2)Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt unbegrenzt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
§ 15
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1)Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
(2)Erfüllungsort ist Retz, Niederösterreich. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Produzenten.
Diese Datenschutzerklärung behandelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Labra Media und unterscheidet sich von der Website-Datenschutzerklärung.
1.
Verantwortlicher
Labra Media — Inhaber: Reinhard Prohaska
Retz, Niederösterreich
E-Mail: office@labramedia.com
2.
Verarbeitete Datenkategorien
- Name / Firmenname
- Geschäftsanschrift und sonstige Adressen
- Telefonnummer, E-Mail-Adresse
- Bankverbindung (für Rechnungsstellung)
- UID-Nummer
- Ansprechperson und Vertretungsbefugnisse
- Bild- und Tonmaterial von Personen (soweit in der Produktion entstanden)
3.
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
- Vertragserfüllung und vorvertragliche Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO)
- Rechnungslegung und gesetzliche Aufbewahrungspflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO)
- Referenzhinweise / Nennung als Auftraggeber (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO — berechtigtes Interesse; Widerspruch möglich)
4.
Speicherdauer
Daten werden während der laufenden Geschäftsbeziehung sowie für den Zeitraum der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (in der Regel 7 Jahre gemäß UGB/BAO) gespeichert. Danach erfolgt die Löschung.
5.
Weitergabe an Dritte
Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. Subunternehmer, Steuerberater) oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Auftragsverarbeiter werden mittels Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO gebunden. Eine Übermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/des EWR findet im Standardbetrieb nicht statt.
6.
Rechte der betroffenen Person
Betroffene Personen haben folgende Rechte gemäß DSGVO:
- Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)
- Berichtigungsrecht (Art. 16 DSGVO)
- Löschungsrecht (Art. 17 DSGVO)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
- Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)
Ansprechpartner: office@labramedia.com
7.
Beschwerderecht
Betroffene haben das Recht auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB): www.dsb.gv.at
8.
Bild- und Tonmaterial
Im Rahmen der Produktion entstehendes Bild- und Tonmaterial kann personenbezogene Daten enthalten. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung und Verbreitung dieses Materials liegt nach Übergabe beim Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erforderlichen Einwilligungen einzuholen oder das Vorliegen einer sonstigen Rechtsgrundlage sicherzustellen.