Rechtliches
Allgemeine
Geschäftsbedingungen.
Labra Media – Film- & Medienproduktion · Stand: 2025
Nachstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Labra Media, inhabergeführt von Maximilian Hübner (nachfolgend „Produzent"), und dem jeweiligen Auftraggeber über die Erbringung von Film-, Video- und Medienproduktionsleistungen. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese AGB als verbindlichen Vertragsbestandteil an.
§ 1
Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1)Diese AGB gelten für alle Angebote, Aufträge und Verträge des Produzenten, soweit nicht im Einzelfall schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Produzent ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2)Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Produzenten oder durch tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3)Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (Salvatorische Klausel).
§ 2
Leistungsumfang
(1)Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(2)Die künstlerische und technische Gestaltung der Produktion obliegt dem Produzenten, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Produzent ist in der Wahl der Gestaltungsmittel frei.
(3)Der Produzent ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages Dritte (Subunternehmer) heranzuziehen. Er haftet für deren Leistungen wie für eigene.
(4)Feedback und Freigaben durch den Auftraggeber haben innerhalb der im Angebot genannten Fristen zu erfolgen. Verzögerungen seitens des Auftraggebers können zu entsprechenden Verzögerungen im Projektablauf und zu Mehrkosten führen.
§ 3
Termine, Fristen und Planungen
(1)Sämtliche vom Produzenten genannten Termine und Fristen – insbesondere Liefertermine – sind voraussichtlich und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin schriftlich vereinbart wurde.
(2)Verzögerungen, die der Produzent nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Wetter, Krankheit, verspätete Mitwirkung des Auftraggebers), führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist. Der Produzent wird den Auftraggeber über solche Verzögerungen unverzüglich informieren.
(3)Verspätet der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten (z. B. Freigaben, Bereitstellung von Locations, Informationen), verschiebt sich der vereinbarte Liefertermin entsprechend.
§ 4
Preise, Nebenkosten und Spesen
(1)Alle Preise im Angebot verstehen sich in Euro, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.
(2)Nebenkosten, die zur Auftragsausführung erforderlich sind, werden vom Auftraggeber übernommen, sofern sie im Angebot nicht ausdrücklich als inkludiert ausgewiesen sind. Dazu zählen insbesondere:
- Reise- und Transportkosten
- Übernachtungs- und Verpflegungskosten
- Kosten für Locations, Requisiten, Genehmigungen und Lizenzen
- Kosten für Musik-, Archiv- und Stockmaterial
- Sonstige durch Dritte verursachte Kosten
(3)Nebenkosten, die im Angebot nicht ausgewiesen sind, werden nur nach vorheriger schriftlicher Absprache mit dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(4)Mehrleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen (z. B. zusätzliche Drehtage, Änderungen nach Freigabe, erweiterte Postproduktion), werden gesondert nach Aufwand oder nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.
§ 5
Zahlungsbedingungen
(1)Mit schriftlicher Auftragserteilung wird eine erste Teilrechnung in Höhe von einem Drittel (1/3) des Gesamtbetrages (brutto) fällig. Die Leistungserbringung beginnt erst nach Eingang dieser Anzahlung.
(2)Die Restforderung wird nach Abnahme und Übergabe des fertigen Werkes in Rechnung gestellt.
(3)Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Angebot eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
(4)Bei Zahlungsverzug ist der Produzent berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (gemäß § 456 UGB) zu verrechnen. Darüber hinaus sind sämtliche Mahn- und Eintreibungskosten vom Auftraggeber zu tragen.
(5)Der Produzent behält sich vor, bei Zahlungsverzug laufende Arbeiten einzustellen und die Übergabe von Materialien zurückzuhalten, bis der offene Betrag vollständig beglichen ist. Nutzungsrechte am Werk gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über.
(6)Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 6
Stornierung, Produktionsabbruch und Verschiebung
(1)Storniert der Auftraggeber den Auftrag nach schriftlicher Auftragserteilung, gelten folgende Stornogebühren:
- Vor Produktionsbeginn: 30 % des Netto-Auftragswertes
- Nach Produktionsbeginn (Pre-Production / Drehvorbereitung): 50 % des Netto-Auftragswertes
- Während oder nach Dreharbeiten: 100 % des Netto-Auftragswertes
(2)Bereits erbrachte Teilleistungen und entstandene Kosten (z. B. gebuchtes Equipment, Locations, Reisekosten) sind in jedem Fall vollständig vom Auftraggeber zu tragen.
(3)Muss ein Dreh aufgrund von Witterungsverhältnissen abgebrochen oder verschoben werden und liegt dies nicht im Einflussbereich des Produzenten, trägt der Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten sowie einen Aufschlag von 25 % der Tagesgage für die Nachholung. Alternativ kann ein Ersatztermin ohne Aufschlag vereinbart werden, sofern dieser innerhalb von 14 Tagen stattfindet.
(4)Verschiebt der Auftraggeber einen bereits bestätigten Drehtermin weniger als 7 Werktage vor dem geplanten Termin, ist der Produzent berechtigt, 50 % der Tagesgage für den ausgefallenen Tag in Rechnung zu stellen.
§ 7
Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1)Der Produzent ist Hersteller des Filmwerkes im Sinne des § 38 Abs. 1 österreichisches Urheberrechtsgesetz (UrhG). Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte an den erstellten Werken verbleiben beim Produzenten.
(2)Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars ein einfaches (nicht exklusives), zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht für den im Angebot definierten Verwendungszweck. Eine Übertragung dieses Nutzungsrechts an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Produzenten.
(3)Ausdrücklich ausgenommen sind die Rechte zur Veränderung, Bearbeitung, Umgestaltung, Ergänzung, Kürzung und fremdsprachigen Synchronisation. Der Auftraggeber darf das gelieferte Material ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht verändern, umschneiden oder modifizieren – insbesondere nicht Schnitt, Farbgebung, Tonmischung, Musik und Grafik.
(4)Für jede über den vereinbarten Nutzungsumfang hinausgehende Verwendung ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung und eine angemessene zusätzliche Vergütung erforderlich.
(5)Der Produzent ist berechtigt, erstellte Werke – auch Ausschnitte, Standbilder und Behind-the-Scenes-Material – für eigene Marketing-, Referenz- und Portfoliozwecke zu verwenden (Website, Social Media, Showreel, Pitches), ohne dass dem Auftraggeber ein Entgeltanspruch zusteht. Möchte der Auftraggeber dies ausschließen, muss dies vor Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden.
(6)Konzepte, Treatments, Storyboards, Skizzen und sonstige Vorentwürfe sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben im Eigentum des Produzenten. Eine Nutzung durch den Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung ist unzulässig.
§ 8
Haftung für Rechte Dritter und Übergabe
(1)Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Materialien (z. B. Logos, Musik, Texte, Bilder) frei von Rechten Dritter sind oder dass die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen. Der Auftraggeber stellt den Produzenten von allen Ansprüchen Dritter frei.
(2)Der Produzent gewährleistet, dass er für die im Rahmen der Produktion eingesetzten eigenen Materialien (z. B. lizenzierte Musik, Stockmaterial) über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Die Kosten für solche Lizenzen sind im Angebot gesondert ausgewiesen oder werden nach vorheriger Absprache verrechnet.
(3)Mit der Übergabe des fertigen Werkes geht die Verantwortung für die rechtskonforme Nutzung auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Genehmigungen (z. B. Persönlichkeitsrechte, Markenrechte) vorliegen.
§ 9
Datenlagerung und Rohmaterial
(1)Das gesamte Ausgangsmaterial (Rohdateien, Projektdateien, Masterdateien) verbleibt beim Produzenten. Es besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von Rohmaterial oder offenen Dateien, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
(2)Der Produzent verpflichtet sich, das Original-Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Übergabe fachgerecht digital zu lagern. Vor Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber schriftlich eine Verlängerung beantragen; die Kosten hierfür sind gesondert zu vereinbaren.
(3)Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Produzent berechtigt, sämtliche Daten und Materialien unwiderruflich zu löschen.
(4)Für Datenverluste durch höhere Gewalt (z. B. Brand, Naturkatastrophen) übernimmt der Produzent keine Haftung, sofern er die übliche Sorgfaltspflicht eingehalten hat.
§ 10
Haftung und Gewährleistung
(1)Der Produzent haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, ausgenommen bei Personenschäden.
(2)Die Haftung des Produzenten ist der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert des jeweiligen Auftrages begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
(3)Ansprüche des Auftraggebers aus Gewährleistung verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe des Werkes. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe, schriftlich zu rügen.
(4)Der Produzent übernimmt keine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg des produzierten Werkes.
§ 11
Abnahme und Freigabe
(1)Der Auftraggeber ist verpflichtet, das fertige Werk innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung zu prüfen und schriftlich freizugeben oder Mängel zu rügen.
(2)Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt das Werk als abgenommen.
(3)Geringfügige Abweichungen vom Auftrag, die dem Auftraggeber zumutbar sind, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 12
Datenschutz
(1)Der Produzent verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (Name, Firma, Anschrift, E-Mail, Telefon, Bankverbindung, UID-Nummer) ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung, Rechnungslegung und gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO.
(2)Sofern im Rahmen der Produktion personenbezogene Daten Dritter verarbeitet werden (z. B. Bild- und Tonaufnahmen von Personen), ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, die erforderlichen Einwilligungen einzuholen.
(3)Der Produzent wird personenbezogene Daten nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben. Im Falle der Weitergabe an Auftragsverarbeiter stellt der Produzent sicher, dass eine Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO besteht.
(4)Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß DSGVO.
(5)Das Bild- und Tonmaterial, das im Rahmen der Produktion entsteht, enthält in der Regel personenbezogene Daten. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung und Verbreitung dieses Materials liegt nach Übergabe beim Auftraggeber.
§ 13
Vertraulichkeit
(1)Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2)Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von 2 Jahren.
§ 14
Höhere Gewalt
(1)Für Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Pandemie, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Krieg, extreme Witterungsverhältnisse) haftet keine der Vertragsparteien. Beide Parteien sind für die Dauer der Beeinträchtigung von ihren Leistungspflichten befreit.
(2)Dauert die Beeinträchtigung länger als 30 Tage, steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. In diesem Fall werden bereits erbrachte Leistungen anteilig abgerechnet.
§ 15
Schlussbestimmungen
(1)Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
(2)Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Produzenten.
(3)Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
(4)Der Produzent behält sich vor, diese AGB bei Bedarf zu aktualisieren. Für laufende Verträge gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen AGB.
Anerkennung durch den Auftraggeber
Hiermit bestätige ich, die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Labra Media, inhabergeführt von Maximilian Hübner, vollständig gelesen und verstanden zu haben. Ich erkenne diese als verbindlichen Bestandteil des zwischen mir und Labra Media geschlossenen Vertrages an.
Ort, Datum
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Unterschrift Auftraggeber
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Name (Druckschrift)
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Firma / Unternehmen
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